Vereinssatzung

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Vereinssatzung

für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Friedberg, Stadtteil Friedberg Kreis Wetterau
 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform


(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Friedberg e.V.“


(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg unter VR 900 eingetragen.


(3) Der Sitz des Vereins ist Friedberg, Stadtteil Friedberg

 


§ 2 Zweck des Vereins
 

(1) Der Förderverein Freiwillige Feuerwehr Friedberg e.V. hat die Aufgabe


a) das Feuerwehrwesen der Stadt Friedberg/Stadtteil Friedberg, insbesondere die praktische und theoretische Ausbildung zu fördern,


b) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen (nicht kommerziell) für den Feuerwehrgedanken zu fördern und zu pflegen,


c) die Jugendfeuerwehr zu fördern


d) Interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen


e) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und –aufklärung zu betreiben,


f) mit den am Brandschutz Interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.


(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitglieder des Vereins


Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung
b) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
c) den Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung
d) den fördernden Mitgliedern
e) den Ehrenmitgliedern

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.


(2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortsatzung der Einsatzabteilung angehören.


(3) Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind solche Personen, die gemäß Ortsatzung der Jugendfeuerwehr angehören.


(4) Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung sind solche Personen, die gemäß Ortsatzung der Ehren- und Altersabteilung angehören.


(5) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.


(6) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.


(7) Geschlecht, Nationalität, Religions- oder politische Zugehörigkeit sind für die Mitgliedschaft ohne Belange. Vereinsfunktionen natürlicher Personen gelten als geschlechtsneutral.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.


(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz dreimaliger Aufforderung die Beitragszahlung nicht leistet oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.


(3) Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


(4) In allen Fällen ist das Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.


(5) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bei natürlichen Personen bzw. durch die Liquidation oder sonstige Auflösung bei juristischen Personen.


(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Ausgeschiedenen gegen den Verein.


(7) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.


§ 6 Mittel


Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
a) durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Spenden,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d) durch Überschüsse aus Vereinsveranstaltungen

 
§ 7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Vereinsvorstand,
c) Geschäftsführender Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.


(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 10-tägigen Frist einzuladen. Die Einladung erfolgt per Email (sofern möglich) oder schriftlich.


(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.


(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.


(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 17. Lebensjahres.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des 1. & 2. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Rechnungsführers und der Beisitzer für eine Amtszeit von 5 Jahren,
c) für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind zur Wiederbesetzung der Ämter auf der folgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Vorstandes Nachwahlen durchzuführen. Bis zur folgenden Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger aus seinen Reihen.
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) die Genehmigung der Jahresrechnung
f) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entscheidung über Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung


(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.


(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Abstimmung erfolgt auf Antrag einer Person geheim.


(3) 1. & 2. Vorsitzender, Schriftführer, Rechnungsführer und Beisitzer werden offen gewählt. Die Abstimmung erfolgt auf Antrag einer Person geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.


(4) Ein Kassenprüfer wird jährlich durch Zuruf aus der Mitte der Versammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre. Er darf nicht dem Vorstand angehören. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.


(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.


§ 11 Vereinsvorstand


(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (dieser muss Mitglied der Einsatzabteilung sein)
b) dem 2. Vorsitzenden, als Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Rechnungsführer
e) dem Jugendfeuerwehrwart gemäß der Ortsatzung
f) den Beisitzern:
· einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung
· zwei Vertretern der Einsatzabteilung
· einem Vertreter der fördernden Mitglieder

g) Ist der Wehrführer (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehört er mit Stimmrecht kraft Amtes dem Vereinsvorstand an


(2) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Vertreter lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzungen. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Ihm und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder schriftlich mit Begründung beantragt wird.


(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.


(4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


(5) Der Vorsitzende kann bei Bedarf weitere Teilnehmer zu den Vorstandssitzungen einladen.

 

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.


§ 12 Geschäftsführender Vorstand


(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden, als Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Rechnungsführer


(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ehrenamtlich. Den Verein vertreten gerichtlich und außergerichtlich - jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.


(3) Mündliche und schriftliche Verlautbarungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden abgegeben, im Falle der Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.


(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 Rechnungswesen


(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.


(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.


(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.


(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.


(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.


§ 14 Auflösung


(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beantragen.


(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monates eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.


(3) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen der Stadt Friedberg (Hessen) zum Zwecke des Brandschutzes übereignet.

 
§ 15 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliedsdaten

 

(1) Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.

 

Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

 

(2) Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.

 

(3) Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.

 

(4) Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.

 

(5) Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, das die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.

 

(6) Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am 06. April 2014 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06. März 2012 außer Kraft.